| Name: | Ferazin(a) | ||
| Vorname: | Anton Martin | ||
| Datenbank-Nr: | 26 | ||
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| Geburt: | 13.08.1816 in Pfreimdt | ||
| Tod: | 20.05.1877 in Vohenstrauß | ||
| Kommentar: |
1835 07.01. tritt Martin bei Xaver Hermann in Nabburg als Kaminkehrerlehrling ein; bis dahin bereitete er sich auf den Lehrerberuf vor. Ursache dieses Wechsels wird der Tod seines Vaters am 30.08.1834 und die Krankheit seines Bruders (Lungenleiden) gewesen sein. Diesem, der das väterliche Handwerk erlernt hatte, war die Nachfolge zugedacht, der andere Bruder war beim Tode seines Vaters Schuhmacherlehrling in Wien. 1841 29.09. wird er zum Gesellen gesprochen und übernimmt sodann den Kehrbezirk als Werkführer der Mutter. 1847 27.20. sucht Martin Ferazina beim k. L. G. V. um um Verleihung der Kaminkehrerconzession nach, worauf ihm am 21.01.1848 die Weisung gegeben wird, vorläufig den bisher von sesiner verlebten Mutter besessenen Kaminkehrerbezirk nach seinen als Werkführer aufhabenden Pflichten zu versehen. 1948 25.07. ergeht an den Kaminkehrer Martin Ferazin: Erkenntniß. Das königliche Landgericht Vohenstrauß erkennt hinsichtlich der Realität des Kaminfegergewerbes des Martin Ferazina dahier auf erstatteten Antrag nach collegialer Berathung zu Recht: Es sei das Kaminkehrergewerbe des Martin Ferazina als real zu erklären. Entscheidungsgründe: Martin Ferazina, Sohn der verstorbenen Kaminkehrerswittwe Barbara Ferazina hat um Verleihung der Kaminkehrerconzession dahier nachgesucht und die Regierung der Oberpfalz und von Regensburg hat mittels Entschl. vom 06. Juni l. J. ausgesprochen, daß demselben die persönliche nachgesuchte Conzession von erster Instanz unter dem Vorbehalte des bisherigen Umfanges des Kaminkehrerdistrikts zu ertheilen sei. Im gegebenen Falle kommt jedoch außer der persönlichen Conzession auch die civilrechtliche Constatierung des fraglichen Gewerbes zu bereinigen, indem die hier in ihrer Amtssphäre wirkende Polizeibehörde die von dem Gesuchsteller in Anspruch genommene Realität in Contestation zieht, deren Constatierung an das Civilgericht ressertiert, worüber hier bei nicht vorliegendem Partheiverhältnisse ein contradiktorisches Verfahren im Prozesse nicht Platz greift. Minist. Entschl. vom 30. Oktober 1835 den Vollzug des Art. 10 Ziff. 3 im Gesetze über die Grundbestimmungen für das Gewerbswesen vom 11. September 1825; hier namentlich die Competenzverhältnisse und das Verfahren bei Constituirung der Realität der Gewerbe betreffend. Indem es gemäß dieser höchsten Entschließung an den Prätendenten ist, die behauptete Realeigenschaft nachzuweisen, gibt die Allerhöchste Verordnung vom 01.12.1804, die Handwerksbefugnisse betreffend die gesetzliche Norm zur Beurtheilung vorwürfiger Frage; es ist nemlich in Gemäßheit Ziff. 7 dieser Allerhöchsten Verordnung keiner Behörde erlaubt, künftig eine Handwerksgerechtigkeit real zu machen, oder die Veräußerung einer Gerechtigkeit zu gestatten, welche nicht schon zuvor titulo oncroso erworben ist. Der Gesuchsteller Anton Martin Ferazina ist der eheliche Sohn des Kaminkehrers Anton Ferazin und seiner Ehefrau Barbara, welche nach dem Ableben ihres Ehemannes dessen Geschäft unter Werkführung ihres genannten Sohnes bis zu ihrem Ableben fortführte. Es muß also zunächst auf die dingliche oder persönliche Eigenschaft des Gewerbes des Vaters des Gesuchstellers zurückgegangen werden. In dieser Beziehung ist aber zu den Akten constatiert, daß schon im Jahre 1740 Martin Ferazin in Pfreimdt, der Urgroßvater des Gesuchstellers, von seinem Vater Johann Ferazina die Kaminfegerei in der Stadt Pfreimdt, dann in der ganzen Landgrafschaft Leuchtenberg, den churf. Pflegämtern Viechtach und Burgtreswitz, dann den Hofmarken Stein, Hohentreswitz, Weihern, Trausnitz übernahm und solche laut Vertrag vom 02. Juni 1767 titulo oneroso seinem Sohn Stephan Ferazina, dem Großvater des nunmehrigen Gesuchstellers übergab. Dieser übte dieses Geschäft bis in die ersten 10 Jahre dieses Jahrhunderts aus, welches er aber in 2 Distrikte abtheilte, wovon der eine im Landgerichtsbezirk Nabburg gelegen auf dessen Tochter Franziska und ihrem Ehemann Gottfried Letsch, der andere im damaligen Landgerichtsbezirk Vohenstrauß an seinen Sohn Georg Anton Ferazina, den Vater des Gesuchstellers, der sich zu Burgtreswitz, später in Moosbach niedergelassen hat, übergegangen ist. Indem also feststeht, daß Stephan Ferazina das Recht der Kaminkehrerei in den beiden Landgerichtsbezirken besaß und ausübte, daß der Distrikt des damaligen Kaminkehrers zu Pfreimdt sich auf den diesheutigen Gerichtsbezirk nicht mehr erstreckt, folglich das Recht an einen Dritten übergegangen sein muß und daß um so unbestrittener auf Georg Anton Ferazina, dem Vater des Gesuchstellers, als dessen Wittwe Barbara Ferazina bis zu ihrem am 17. Januar l. J. erfolgten Ableben unter Werkführung ihres Sohnes, des dermaligen Gesuchstellers Martin Ferazina ausübte, indem endlich der Kaminkehrerdienst zu Pfreimdt schon unter dem 07. Dezember 1846 durch rechtskräftiges Erkenntniß des königl. Landgerichts Nabburg als real erklärt wurde, demgemäß folgerecht auch der dermalige Gesuchsteller sein Gewerbe, welches erst 1803 von jenem zu Pfreimdt losgetrennt wurde, als real ansprechen kann, ist außer Zweifel gestellt, daß das befragliche Gewerbe schon vor dem Erscheinen der Allerhöchsten Verordnung vom 01. Dezember 1804 titulo oneroso erlangt war, wie es denn aktenmäßig, daß der Kaminkehrersdienst zu Pfreimdt, welcher ursprünglich mit jenem des Distrikts Vohenstrauß, vormals Burgtreswitz vereinigt war, von einem Kaminkehrer auf den anderen oneros, entweder durch Kauf übergegangen, oder einem Kinde des Kaminkehrers zu Pfreimdt als Heirathsgut überlassen und sich vom Übergeber immerhin ein gewisses Absent vorbehalten worden ist. Gegen diese urkundlich nachgewiesene Realität des befraglichen dermaligen Martin Ferazinaischen Gewerbes hatte auch der Magistrat Moosbach, woselbst die Mutter des Gesuchstellers ihr letztes Domizil hatte, nichts zu erinnern, indem der gedachte Magistrat nach Maßgabe allegierter höchsten Ministerialrescriptes vom 30.10.1835 hierüber vernommen wurde, daher im Zusammenhalte mit allen diesen Umständen, wie geschehen zu erkennen war. Vohenstrauß den 25. Juli 1848 Königliches Landgericht gez. Friedrich Kohler 1 f 57 xr 7 ... No. 7173 Wegen ihrer Wichtigkeit wurde diese Urkunde in ihrem Wortlaute angeführt. 1848 18.10. bestätigt das k. L. G. V. dem Martin Ferazina, angehenden Kaminkehrermeister in Vohenstrauß, daß er das als real erklärte Kaminkehrergewerbe gegen eine Abfindung von 500 f an seine 5 Geschwister erworben habe. 1848 08.11. No. 870 erhält Martin Ferazina die Bewilligung zur Ausübung seines als real erklärten Kaminikehrergewerbes, nachdem er sich über die erforderlichen Eigenschaften ausgewiesen und das Erkenntniß vom 25.07.1848 in Rechtskraft erwachsen. Angeführt ist, daß nach dem Tode der Wittwe Helmsauer in Waldthurn aber die Bestimmung der Regierungs-Entschl. vom 19.08.1841 in volle Wirksamkeit treten, sohin die Vereinigung der bisherigen Distrikte Waldthurn und Moosbach in einen einzigen am Platze des k. Landgerichts Vohenstrauß erfolge und sämtliche nicht zum Landgerichte Vohenstrauß gehörigen Ortschaften an die betreffenden Distriktspolizei-Behörden zur weiteren Incorporierung abgetreten werden. 1849 27.02. quittiert Johann Baptist Reil Tuchscherer in Floß, Ehemann der Franziska Ferazina über 100 f. 1851 19.06. quittiert Anton Ferazin über 100 f. 1853 29.03. quittieren Eleonora Ferezin, Josepha Ferezin und Theresie jeweils über 100 f. 1857 27.04. kauft Martin von Jakob Hoch das sogenannte Kickenlenzenhaus No. 74 mit Keller, Stall, 2 Schweinställe, Schupfe und Hofraum zu 0,12 Tagwerk, ganzes Gemeinde- und Baurecht um 3300 f, Neuriß auf der Lehmtrad Acker 0,44 Tagwerk Wiese auf der Lehmtrad 1,62 Tagwerk Holz beim Hochgericht (150 f) 1,56 Tagwerk vorher Acker am Rößlbühl (174 f von Färber Ries) 1,09 Tagwerk vorher Acker auf der Lehmtrad (801 f) 1,94 Tagwerk vorher 1/2 Acker von der obern Rößlbühl 1,38 Tagwerk --------------------- 8,15 Tagwerk Dieses Haus No. 74 unmittelbar unter em Rathhause wurde 1908 behufs dessen Vergrößerung bzw. Neubau von der Gemeinde um 30.000 M angekauft und vollständig abgebrochen. Wie in der vorstehenden Conzessionsurkunde vom 08.11.1848 ausgesprochen, sollte nach dem Tode der Kaminkehrermeisterswittwe Helmsauer zu Waldthurn dieser Kehrbezirk mit dem Vohenstraußer vereinigt werden. Trotzdem erfolgte die Verleihung desselben an den bisherigen Werkführer der 1857 verstorbenen Helmsauer Namens Joseph Bauer. Der hiegegen von Martin erhobene Einspruch wurde aber abgewiesen. Es sollen Machenschaften des Gutsbesitzers Rath in Neuenhammer und des verschwägerten Ministerialrathes v. Schönwerth inzwischen gelegen sein. In der Zeit bis 1870 fanden in der Vohenstraußer Umgegend häufige Scheibenschießen statt, bei denen sich Martin hin und da als Schütze, meistens aber mit einem seiner Söhne als ´Schützenscheiber´ bethätigte. In Folge seiner Vorbereitung für den Lehrerberuf, hauptsächlich aber durch Weiterbildung besaß Martin ein reiches Wissen auf den bürgerlichen Gebieten und war auch in der Heimaths- und bayerischen Geschichte gut bewandert. Ein Mann von geradem Charakter, entgegenkommend und gefällig gegen jedermann, erwarb er sich schnell das Vertrauen der Gemeinde, die ihn zum Magistratsrathe wählte, an welcher Stelle er lange Jahre das Amt des Communalverwalters bekleidete. Bei der Landwehr älterer Ordnung - in Vohenstrauß ´Bürgermilitär´ genannt - war er Bataillonsschreiber, hierfür besonders geeignet durch seine schöne Handschrift. Auch hatte er verschiedene Ehrenämter inne, zu deren Wahrnehmung er die nöthige Muße hatte, da er, von nicht kräftiger Gesundheit, als Kaminkehrer nicht selbst thätig werden konnte, sondern sich auf die Nachschau der Gesellenarbeit beschränken mußte. Mit einer klangreichen, gut geschulten Barytonstimme begabt, wirkte er ständig auf dem Kirchenchore mit, was Handschulgeldbefreiung seitens des verwandten Lehrers Koller Justin eintrug und war auch hervorragendes Mitglied des Liederkranzes. Auf der Guitarre war er Meister. Aufrichtig und allgemein war daher die Trauer er Gemeinde und des Kehrbezirkes, als er am Pfingstsonntag, den 20. Mai 1877 früh zwischen 5 1/2 und 6 Uhr in einem Alter von nur 60 Jahren 8 Monaten in Folge eines Gehirnschlages plötzlich und unerwartet das Zeitliche segnete. Er wurde von meiner lieben Mutter, die sich zur Besserung der häuslichen Geschäfte aus dem Schlafzimmer entfernt hatte, todt im Bette gefunden. Von einem leichten Schlaganfall, der ihn auf einige Stunden des Augenlichts beraubt hatte - es war am Mittwoch in der Charwoche seines Sterbejahres - hatte er sich sehr rasch erholt. Laut Verabredung hätte er am Pfingstsamstag in Weiden eintreffen sollen, um mit dem Verfasser den in Bayreuth als Kaufmann tätigen Sohn bzw. Bruder Ignaz zu besuchen. Und nun kam statt des sehnlichst Erwarteten am Sonntag früh 7 Uhr die Nachricht von dessem Tode! Hierauf führte die Wittwe Magdalena, eine überaus tüchtige und entschlossene arbeitsame Hausfrau unter Leitung ihres ältesten Sohnes Joseph das Geschäft fort bis zu dem Jahre 1881, in welchem dieser das reale Geschäft selbständig übernahm. Meine liebe Mutter vollendete am 24. April 1890 ihr arbeitsreiches, nur dem Wohle der Angehörigen gewidmetes Dasein im Alter von 73 Jahren 10 Monaten an der Folgen der Influenza. Sie war nie krank gewesen. | ||
| Vater: | Georg Anton Ferezin (10.07.1772-30.08.1834) [37] | ||
| Mutter: | Barbara Schmid (1780-18.01.1848) [38] | ||
| Kinder: | |||
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